Genau wie bei der Lohnsteuer ist auch die Erbschaftssteuer in drei Klassen getrennt. Für jede dieser Klassen gelten verschiedene Steuersätze und Freibeträge. Die verschiedenen Klassen unterscheiden sich in ihrem Verhältnis zum Erblasser. So sind Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Eltern, Großeltern, sowie Nachkommen der Kinder und Stiefkinder in der Klasse I. Sollten Eltern oder Großeltern nicht in der ersten Steuerklasse enthalten sein, so zählen diese gemeinsam mit Geschwistern, deren nachkommen, Stiefeltern, Schwiegerkindern und Schwiegereltern zu der Steuerklasse II. Zu dieser Klasse gehören auch geschiedene Gatten des Verstorbenen. Alle nun noch verbleibenden Erberwerber gehören zur Klasse III.
Logischerweise haben Erben der Steuerklasse I die höchsten Freibeträge, sowie die niedrigsten Steuersätze. So hat die Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Die Steuerklassen II und III verfügen über Freibeträge von 10.300 Euro für den Hausrat und andere bewegliche Gegenstände. Edelmetalle, Zahlungsmittel und Ähnliches sind nicht für die Freibeträge nutzbar. Die Steuersätze liegen je nach Klasse zwischen sieben und 50 Prozent. Jedem Erben stehen zusätzliche Freibeträge und Versorgungsfreibeträge zu. Diese sind abhängig davon, in welchem Verhältnis diese zum Erblasser stehen.
Weitere Infos zu diesem sehr komplexen Themengebiet der Erbschaftssteuer auf Erbrecht heute finden sie hier. Das Heranziehen eines Anwalts ist grundsätzlich ratsam um juristische Fragen zu klären und nicht in eventuelle Rechtslücken zu tappen.
Die Grundlage zur Steuerermittlung bildet das Bewertungsgesetz. Normalerweise wird der für den Gegenstand am Tage des Todes geltende Kaufpreis zur Wertermittlung genutzt. Dieser Wert wird als Verkehrs- oder auch Marktwert bezeichnet. Eine Ausnahme sind hier nur Häuser, Eigentumswohnungen und Grundstücke.
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Keine Rücklagenbildung bedeutet ja immer mehr Staatverschuldungen. Wie soll das noch weitergehen??